OGH 11.10.2016, 10 ObS 114/16m
§ 26a KBGG
Die Kl hatte auf dem Antrag für das Kinderbetreuungsgeld irrtümlich die Pauschalvariante "12+2" anstelle des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes angekreuzt. Sie bemerkte diesen Irrtum erst knappe drei Monate nach Antragstellung, als ihr der beim zweiten Auszahlungstermin angewiesene Betrag zu gering erschien, und stellte noch am selben Tag einen neuen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die bekl Gebietskrankenkasse (GKK) hatte keine Mitteilung gem § 27 Abs 1 KBGG mit dem Hinweis auf die zuerst beantragte Leistungsart gesendet.