VfGH 11.10.2016, E 1095/2016
§ 308 Abs 6 ASVG
Eine Vertragsbedienstete wurde in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen. Das Land Tirol stellte daraufhin als DG bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag, ihm für die beteiligte Partei gem § 308 ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten. Diesem Antrag gab die PVA mit Bescheid vom 20.10.2010 statt und erkannte dem Land Tirol einen Überweisungsbetrag iHv € 10.538,04 zu. Dabei zog sie als Berechnungsgrundlage die in § 308 Abs 6 ASVG normierten Prozentsätze heran. Dagegen erhob das Land Tirol Einspruch und brachte vor, dass bei der Berechnung des Überweisungsbetrages unsachlich zwischen Frauen und Männern differenziert worden sei, weil sich der Bescheid auf die "verfassungs- und europarechtswidrige" Bestimmung des § 308 Abs 6 ASVG gestützt habe.