OGH 13.9.2016, 10 ObS 95/16t
§§ 258, 264 Abs 8 ASVG
Der frühere Ehemann der Kl verstarb am 18.11.2011, die Ehe war am 29.3.2000 geschieden worden. Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Der frühere Ehemann der Kl verpflichtete sich, einen monatlichen Unterhalt von € 620,- zu zahlen, wobei vereinbart wurde, diesen Betrag alljährlich an die geänderten Einkommensverhältnisse anzupassen. Bis zum 1.3. eines jeden Jahres legte die Kl in Form von Jahreslohnzetteln ihre Einkommensverhältnisse vor, per 1.4. wurde die Abrechnung vorgenommen, per 1.5. eine Rückverrechnung vorgenommen und per 1.6. der geänderte Unterhalt festgesetzt und von ihrem verstorbenen Ehemann überwiesen. Im Monat seines Todes wurde ein Unterhalt in Höhe von € 530,43 überwiesen.