OGH 13.9.2016, 10 ObS 105/16p
§ 253e ASVG aF
Der Kl genießt Berufsschutz als Kfz-Mechaniker. Die Ausübung dieses Berufes ist aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr möglich; dies gilt auch für sämtliche berufsschutzerhaltende Verweisungsberufe, wie etwa eine Tätigkeit in der Reparaturannahme. Durch eine Aufschulungsmaßnahme zum Beruf des Autoverkäufers in der Dauer von 48 Wochen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden. Die notwendigen fachlichen und technischen Fähigkeiten liegen beim Kl durch seine Ausbildung und seine langjährige Berufsausübung vor. Dies gilt auch für die persönliche Affinität zum Kraftfahrzeug, wodurch eine konstruktive Kundenberatung möglich wird.