BVwG 8.11.2016, W167 2127150-1
§ 7 Abs 3 AlVG iVm § 4 Abs 1 AuslBG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem arbeitslosen Asylwerber die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit ab dem 22.2.2016 eingestellt und die Entscheidung damit begründet, dass der Arbeitslose über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. In seiner Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2015 abgewiesen wor den sei, wogegen er fristgerecht Beschwerde eingebracht habe. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung sei ein Verfahren vor dem BVwG anhängig; bis zur Entscheidung des BVwG komme ihm weiterhin faktischer Abschiebeschutz bzw ein Aufenthaltsrecht zu. Er stehe dem Arbeitsmarkt somit zur Verfügung. Das AMS hat die Beschwerde ohne Vorentscheidung dem BVwG vorgelegt.