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Keine Rückforderung des Arbeitslosengeldes bei entschuldbarem Rechtsirrtum

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2017/29DRdA-infas 2017, 30 Heft 1 v. 1.1.2017

BVwG 17.11.2016, W198 2120373-1

§§ 24, 25 AlVG

Einer Arbeitslosen wurde durch das Arbeitsmarktservice (AMS) am 30.6.2014 Arbeitslosengeld zuerkannt. Bei einem Kontrolltermin am 7.8.2014 teilte die Arbeitslose dem AMS (wie auch schon anlässlich der Antragstellung) mit, dass sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe und ab September 2014 eine Aufstockung auf 30 Stunden in Aussicht habe. Im Zuge der jährlichen Bestandsprüfung erlangte das AMS am 4.7.2015 Kenntnis darüber, dass die Arbeitslose bereits seit 26.6.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.9.2014 teilte die Arbeitslose mit, dass sie ab 26.6.2014 einem geringfügigen Dienstverhältnis nachgegangen sei und erst seit 1.9.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurde der Leistungsbezug für den Zeitraum 30.6. bis 31.8.2014 widerrufen und die Beschwerdeführerin gem § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.

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