OGH 29.9.2016, 9 ObA 99/16y
§ 84 Abs 2 Z 1 VBG
Der Kl war im Anschluss an sein provisorisches Beamtendienstverhältnis vom 1.8.2005 befristet bis 31.7.2015 mit einem Sondervertrag nach § 36 VBG bei der Bekl beschäftigt. Darin war festgehalten, dass für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, gem § 3a VBG der 1.12.1999 als Beginn des Dienstverhältnisses gilt. Das Vertragsbedienstetenverhältnis endete durch Zeitablauf, das Klagebegehren richtete sich auf Bezahlung der Abfertigung.