OGH 28.10.2016, 9 ObA 120/16m
Abschnitt XVI Pkt 5 und 6 KVAÜ
Der Kl war von 27.4. bis 21.7.2015 als Leiharbeiter bei der Bekl vollzeitbeschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Auf das Arbeitsverhältnis war der KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) anzuwenden. Mit der Lohnabrechnung Juni 2015 erhielt der Kl den Urlaubszuschuss für den Zeitraum 27.4. bis 31.12.2015. Mit der Endabrechnung wurde der Urlaubszuschuss von der Bekl mit den offenen Entgeltforderungen des Kl aufgerechnet, den Urlaubszuschuss für zwei konsumierte Urlaubstage bekam der Kl bezahlt.