OGH 29.9.2016, 9 ObA 108/16x
§ 863 ABGB
Die Kl begehrte Sonderzahlungen, deren Anspruch sich unstrittig nicht aus dem Gesetz oder einem KollV ableiten konnte. Sie berief sich auf eine Betriebsübung. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Bekl Mitarbeiter auf Basis von zwei unterschiedlichen Vertragsgestaltungen beschäftigte, von denen der überwiegende Teil (die Kl selbst geht in ihrem Vorbringen von 40 vergleichbaren Fällen aus) keine Sonderzahlungen erhielt.