VwGH 2.6.2016, Ro 2015/08/0030
§ 351d ASVG
Es ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Versagung der Aufnahme der beantragten Arzneispezialität in den gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO) durch den Hauptverband als Ermessensübung iSd Gesetzes erweist. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten – abzuweisen.