OGH 9.7.2016, 10 ObS 87/16s
§ 183 ASVG
Der Kl erlitt einen Arbeitsunfall, infolge dessen ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % als Dauerrente gewährt wurde. Tatsächlich lag zum Gewährungszeitpunkt die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 5 und 10 %. Derzeit beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 5 %. Die Versehrtenrente wurde mit der Begründung, dass wesentliche Unfallfolgen nicht mehr vorhanden seien, entzogen.