BVwG 17.8.2016, W228 2125265-1
§§ 24, 25 AlVG iVm §§ 44 und 46 AlVG und Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004
Ein arbeitsloser Doppelstaatsbürger von Ungarn und Serbien bezog von 3.8. bis 2.11.2015 in Österreich Arbeitslosengeld. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses stellte der Arbeitslose am 14.12.2015 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab in diesem Antrag erstmals bekannt, dass er ungarischer und serbischer Staatsbürger ist und seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder in Serbien wohnen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Arbeitslosen am Arbeitsmarktservice (AMS) zum Zweck der Feststellung der Grenzgängereigenschaft teilte der Arbeitslose dem AMS mit, dass er alle drei bis vier Wochen nach Serbien zurückkehre, seit 23.4.2014 einen Wohnsitz in Österreich habe und es sich bei diesem Wohnsitz um eine dauerhafte Unterkunft handle. Er wies darauf hin, dass seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Serbien leben und dass er vor seiner Beschäftigung in Österreich 13 Jahre lang in Serbien gearbeitet habe.