BVwG 18.8.2016, G308 2124139-1
§ 10 AlVG
Einer Arbeitslosen wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigung als Buchhaltungsangestellte zugewiesen. Laut AMS habe die Arbeitslose aufgrund ihres Verhaltens am Telefon eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, da sie dem DG mitgeteilt habe, bei einer Personalleasingfirma nicht arbeiten zu wollen und ihn angeschrien habe. Die Angaben der Arbeitslosen, dass der DG mitgeteilt habe, die Stelle sei nicht ausgeschrieben, und dass er ihr gegenüber unangemessene Wörter verwendet habe, waren für das AMS nicht glaubhaft, so dass es mittels Bescheid eine Sperre des Arbeitslosengeldes gem § 10 AlVG verhängte.