OGH 26.7.2016, 9 ObA 83/16w
§ 1153 ABGB
Der kl AN wird bei der bekl AG entsprechend seiner Einreihung und seinem Tätigkeitsprofil als Kraftwagenlenker eingesetzt. Er hat drei ihm angebotene fixe Strecken abgelehnt und wird daher als Springer beschäftigt; er hat dadurch keinen Einkommensverlust. Der Grund dafür, dass er auf seiner (vor einer längeren Abwesenheit gefahrenen) früheren Strecke nicht mehr eingesetzt wurde, war sein nicht teamfähiges Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern.