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Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährte gleichartige Leistung bei Alter gem § 73a Abs 1 ASVG auch dann zulässig, wenn diese teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht

EntscheidungenSozialrechtWerner PletzenauerDRdA-infas 2016/187DRdA-infas 2016, 292 Heft 5 v. 1.9.2016

VwGH 29.4.2016, Ra 2014/08/0057

§ 73a Abs 1 ASVG

Mit Erk des BVwG wurde der Revisionswerber gem § 73a Abs 1 ASVG verpflichtet, für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 monatlich € 65,27 an Krankenversicherungsbeiträgen zu entrichten. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben einer inländischen Pension eine Rente aus Deutschland von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (im Folgenden: ÄVWL) in Höhe von monatlich € 1.279,87 inklusive Kinderzuschüssen in Höhe von € 213,32. Die Beitragszahlungen an die ÄVWL beruhen von 1.9.1976 bis zum 30.4.1978 auf Pflichtbeiträgen und ab 1.5.1978 auf Beiträgen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Ärzteversorgung ist das berufsständische Versorgungswerk der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

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