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Fürsorgepflicht vor Kündigung eines Buslenkers wegen partieller Dienstunfähigkeit erfüllt

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2016/181DRdA-infas 2016, 288 Heft 5 v. 1.9.2016

OGH 24.5.2016, 8 ObA 35/16d

§ 4 Abs 2, § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995

Ein AN war für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit als Autobuslenker medizinisch nicht mehr geeignet, seine "partielle" Dienstunfähigkeit wurde festgestellt. Der ihm angebotenen dauerhaften Verwendung als Bürohelfer hat er nicht zugestimmt. Gestützt auf den Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten (§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995) erfolgte daher die Kündigung seitens des AG.

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