OGH 24.5.2016, 8 ObA 35/16d
§ 4 Abs 2, § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995
Ein AN war für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit als Autobuslenker medizinisch nicht mehr geeignet, seine "partielle" Dienstunfähigkeit wurde festgestellt. Der ihm angebotenen dauerhaften Verwendung als Bürohelfer hat er nicht zugestimmt. Gestützt auf den Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten (§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995) erfolgte daher die Kündigung seitens des AG.