OGH 28.6.2016, 8 ObA 57/15p
§ 94 Abs 1 NÖ-LBG
Zwischen März 2006 und Oktober 2009 absolvierte die als Vertragsbedienstete in einem Krankenhaus beschäftigte Kl auf Kosten der DG mehrere ein- oder mehrtägige Aus- und Weiterbildungskurse, wobei sie sich jeweils zur Rückerstattung der Ausbildungskosten verpflichtete. Nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses stellte die Bekl der Kl aufgrund der Rückerstattungsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG einen Ausbildungskostenersatz in Höhe des bereits (um ein Sechzigstel pro Monat ab Beendigung der Ausbildung) aliquotierten Teils der Gesamtkosten in Rechnung (€ 8.780,-). Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung haben Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung endet, dem Land "die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten" zu ersetzen, "wenn diese den Betrag von 2.500 EUR übersteigen".