OGH 24.6.2016, 9 ObA 63/16d
§ 10a Abs 2 MSchG
Die AN ist als Hausverwalterin eingestellt worden. Sie sollte für einen Großkunden und insgesamt für mehr als 40 Häuser zuständig sein. 33 Häuser wurden ihr gleich von Beginn an zur Verwaltung übertragen. Weiters war geplant, sie in der Zukunft als Teamleiterin einzusetzen. Eine "Erprobung" der tatsächlichen Qualifikation der AN für die vorgesehene Tätigkeit hat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht stattgefunden. Im Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich eine dreimonatige Befristung zum "Zweck der Erprobung" ("der erste Monat" gelte "als Probemonat") vereinbart. Seit (zumindest) 2010 ist dies im Unternehmen auch üblich. Im Rahmen eines "Probemonatsgesprächs" teilte die Vorgesetzte der AN mit, dass sie fachliche Schwachstellen und einen Aufholbedarf im Bereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) habe. Der Vertrag wurde nicht verlängert. Vor Ablauf der Befristung hatte die AN der AG jedoch gemeldet, dass sie schwanger sei. Sie be-