OGH 25.5.2016, 9 ObA 117/15v
§§ 12 Abs 13, 17 Abs 1, 19, 20 GlBG
Das Tragen des islamischen Gesichtsschleiers am Arbeitsplatz verhindert die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung einer Notariatsangestellten, weil er die notwendige Kommunikation und Interaktion mit Parteien, Klienten, Mitarbeitern sowie mit dem Arbeitgeber selbst beeinträchtigt und erschwert. Die Nichtverschleierung des Gesichts ist aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit einer Notariatsangestellten und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.