OGH 24.5.2016, 8 ObA 38/16w
§ 82 lit f GewO 1859
Eine 28 Jahre als Buchbinderin bei der AG beschäftigte AN wies einen Zeitaufwand von wenigen Minuten für die Herstellung eines Buchdeckels nicht – wie es der betrieblichen Anweisung entsprochen hätte – gesondert aus, sondern berücksichtigte ihn nur bei der Gesamtarbeitszeit des Auftrags. Die Verwendung der dazu benötigten etwa 10 dag Leim dokumentierte sie nicht. Die AG sprach daraufhin die Entlassung aus. Ungefähr zwei Jahre vor diesem Ereignis war die AN zweimal schriftlich verwarnt worden, weil der Verdacht bestand, dass sie in der Arbeitszeit Privatarbeiten durchführte; dies war zwar im Betrieb grundsätzlich zulässig, die dafür in jedem Einzelfall erforderliche Erlaubnis des Geschäftsführers hatte die AN aber nicht eingeholt.