OGH 25.5.2016, 9 ObA 72/15a
§ 22a GehG
Mit der Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die Beamten und Beamtinnen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ergibt sich weder aus § 22a GehG noch aus den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG).