OGH 28.6.2016, 8 ObA 37/16y
§ 870 ABGB
Eine bei der bekl Stadtgemeinde als Kindergärtnerin beschäftigte AN befand sich zwei Wochen wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand, welcher durch Fieber in der ersten Woche gekennzeichnet war. In der zweiten Krankenstandswoche hielt die AN zu Hause zwei Malkurse ab. Nachdem der Stadtamtsdirektor von der Veranstaltung der Malkurse erfahren hatte, erklärte er der AN gegenüber in einem Gespräch, dass ihr Verhalten eine Entlassung rechtfertige; auch von Nachteilen bei der Arbeitssuche war die Rede. Allerdings hätte der Stadtamtsdirektor die Entlassung ohne vorherige Befassung des Bürgermeisters gar nicht aussprechen können. Nachdem der AN die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden war, erbat sich diese einen Tag Bedenkzeit. Diese wurde vom Stadtamtsdirektor ohne sachlichen Grund abgelehnt, woraufhin die AN der einvernehmlichen Lösung zustimmte. Ob die beiden Malkurse, die die AN zu Hause abgehalten hatte, für sie gesundheitlich belastend waren, wurde von der Bekl nicht geprüft. Die AN begehrte mit ihrer Klage die Aufhebung der Vereinbarung der einvernehmlichen Lösung.