Mit der Altersteilzeit bzw der Teilpension soll älteren AN die Möglichkeit gegeben werden, ihre Arbeitszeit (vor der Pension) zu reduzieren, ohne jedoch eine Minderung ihrer Sozialversicherungsansprüche (insb ihrer Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsansprüche) bzw ihres Abfertigungsanspruchs befürchten zu müssen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu wurden in den §§ 27 bzw 27a AlVG geschaffen, die konkrete Ausgestaltung der Altersteilzeit bzw der Teilpension obliegt der Vereinbarung zwischen dem/der einzelnen AN und dem/der AG.