VwGH 17.3.2016, Ra 2016/08/0007
§ 24 VwGVG
Das BVwG stellte mit Erk fest, dass R. M. vom 1.2. bis 31.3.2009 als Pizza-Zusteller der Vollversicherungspflicht als DN gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG unterlag. Von der beantragten Einvernahme des DN und des DG wurde abgesehen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt scheine und nicht zu erwarten sei, dass eine (neuerliche) Einvernahme "neue Erkenntnisse" bringen könnte. Der DG machte in der außerordentlichen Revision geltend, dass er eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe, ua weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, Fragen an den DN zu stellen, dessen Aussagen er ausdrücklich bestreite. Dazu führt der VwGH aus, dass ein Absehen von einer ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG nur zulässig ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von "civil rights" handelt, gibt es keinen Hinweis darauf, dass von vornherein anzunehmen wäre, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen könne, zumal es sich nicht bloß um eine Frage technischer Natur, sondern um die abwägende Beurteilung einer DN-Eigenschaft handelt. Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen zu verschaffen und darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Das Erk des BVwG war somit aufzuheben.