OGH 13.4.2016, 10 ObS 23/16d
§ 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV
Die Kl ist als diplomierte Krankenschwester auf der Neonatologie-Intensivstation beschäftigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass es sich bei der Tätigkeit der Kl um die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung (SchwerarbeitsV) handelt. Die Beschäftigung erfolgte in verschiedenen Zeiträumen zwischen 50 % und 87,5 % einer Vollzeitarbeitskraft. Die Tätigkeit wurde nicht im Rahmen eines 8-Stunden-Arbeitstages, sondern in Schichten, die teilweise 12 bis 13 Stunden dauerten, verrichtet. Aus diesem Grund wurde die Tätigkeit in einigen Monaten nicht mindestens an 15 Tagen ausgeübt, wie es in § 4 der SchwerarbeitsV iVm § 231 Z 1 lit a ASVG für die Anrechnung als Schwerarbeitsmonat vorausgesetzt wird.