OGH 10.5.2016, 10 ObS 4/16k
§ 99 Abs 1a ASVG
Mitwirkungspflichten sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zu einer kalkülsrelevanten, die Arbeits- bzw Berufsunfähigkeit beseitigenden Besserung des Gesundheitszustands führen. Diese Erwägungen haben allenfalls ihre Berechtigung bei der Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen Wegfalls des Vorliegens einer vorübergehenden Invalidität, nicht jedoch, wenn es um die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen Nichtmitwirkung des Versicherten an einer ihm zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme geht. Das Rehabilitationsgeld ist nach § 99 Abs 1a ASVG daher bereits mit dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Weigerung des Versicherten, an einer zumutbaren medizinischen Maßnahme der Rehabilitation mitzuwirken, nach Hinweis auf diese Rechtsfolge zu entziehen.