VwGH 24.2.2016, Ro 2015/08/0028
§§ 20 Abs 1, 21 Abs 4 und 5 iVm § 36 Abs 1 AlVG
Der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs 4 AlVG besteht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge. Allfällige Familienzuschläge sind erst nach Anhebung des Grundbetrages auf den Ausgleichszulagenrichtsatz hinzuzurechnen.