VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066
§ 26 AlVG
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ab Beginn der Bildungskarenz bis zum Ende lediglich Lernzeiten für die Prüfung nachgewiesen werden konnten. Dagegen brachte der Beschwerdeführer beim AMS vor, dass es sich bei der absolvierten Bildungsmaßname um die Rechtsanwaltsprüfung handelte. Diese bestehe aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und umfasse laut Rechtsanwaltsgesetz eine zeitliche Belastung von 26 Stunden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zur Vorbereitung und Durchführung der Rechtsanwaltsprüfung ein Übungs- und Lernaufwand im Ausmaß von weit mehr als 20 Wochenstunden über einen Zeitraum von drei Monaten erforderlich waren. Das AMS bestätigte den Bescheid, so dass der Beschwerdeführer Revision beim VwGH erhob.