OGH 18.3.2016, 9 ObA 8/16s
§ 8 Abs 7 KollV Bruckner-Orchester Linz
Die kl AN ist seit 1.9.1992 als Musikerin des Brucknerorchesters beschäftigt. Aufgrund der Geburt ihrer beiden Kinder war sie von 1.10.1994 bis 4.8.1996 und von 22.5.1998 bis 22.3.2000 in Karenz. Auf das Arbeitsverhältnis gelangt der KollV über das Dienstverhältnis der DN des Bruckner-Orchesters Linz (OrchKollV) zur Anwendung. § 8 Abs 7 des KollV in der aktuellen Fassung sieht vor, dass Zeiten einer Karenz nach dem MSchG bzw VKG bzw Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG bzw § 25a Abs 3 Oö LVBG wie Vordienstzeiten gem Abs 1–6 OrchKollV zu behandeln sind. Erstmalig in Kraft getreten ist diese Anrechnungsbestimmung mit 26.10.1998.