OGH 18.3.2016, 9 ObA 20/16f
§§ 15i, 15n MSchG
Bringt die DN zum Ausdruck, dass der Zweck der begehrten Teilzeitbeschäftigung darin liegt, einerseits die Kinderbetreuung sicherzustellen und andererseits der DN die gleichzeitige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, und sind die relevanten Umstände dem DG daher bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung grundsätzlich vom Zustandekommen einer Vereinbarung über "Elternteilzeit" iSd MSchG auszugehen. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Vereinbarung einer Elternteilzeit nach § 15h MSchG als auch nach § 15i MSchG.