OGH 18.3.2016, 9 ObA 16/16t
KollV für Hotelund Gastgewerbe (Arb)
Das Arbeitsverhältnis einer Küchenhilfskraft im Gastgewerbe endete am 25.7.2014 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des AN. Die im Juni 2014 bezahlte Jahresremuneration (diese entspricht im Hotel- und Gastgewerbe dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Anm des Bearb) wurde mit der Endabrechnung zur Gänze rückverrechnet. Der AN klagte den abgezogenen Betrag ein.