OGH 29.3.2016, 8 ObA 44/15a
Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KollV Arbeitskräfteüberlassung
Ein Tischler mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland wurde an einen rund 700 km von seinem Heimatort entfernten österreichischen Beschäftigerbetrieb überlassen.