OGH 18.3.2016, 9 ObA 10/16k
§ 47 Abs 1 BMSVG
Der am 4.11.2002 abgeschlossene Angestelltendienstvertrag eines bis 31.7.2014 als Bauleiter beschäftigten AN enthielt folgende Klausel: "Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab 1.1.2003 anstelle der Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vereinbart. Ab dem Stichtag werden daher für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeträge (MV-Beträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte MV-Kasse entrichtet." § 47 Abs 1 BMSVG besagt, dass für zum 31.12.2002 bestehende Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem AngG festgelegt werden kann.