OGH 25.5.2016, 9 ObA 30/16a
§ 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG
§ 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben AG erneut ein Dienstverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bereits mit dem ersten Tag dieses nachfolgenden Arbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.