OGH 18.3.2016, 9 ObA 24/16v
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der Kl war beim bekl Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigt und an (nur) ein Beschäftigerunternehmen überlassen. Eine Woche nach Überlassungsende wurde er gekündigt. Während der Überlassung bezog er auf Basis des KollV des Beschäftigerbetriebes einen Bruttolohn von € 2.050,-. Die Prognose der Arbeitsmarktchancen des Kl ergab, dass er innerhalb von fünf Monaten eine Vollzeitanstellung zu einem Bruttolohn von € 1.600,- finden könne.