OGH 21.4.2016, 9 ObA 4/16b
§ 3 Abs 1 ArbVG
Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die "Kündigung des Dienstverhältnisses […] nach Maßgabe der kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zum 15. oder Letzten eines jeden Monats unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen [kann]." Der zur Anwendung gelangende KollV für journalistische MitarbeiterInnen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien (KollV) sieht vor, dass mangels einer für den DN günstigeren Vereinbarung der DG das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen kann.