OGH 18.3.2016, 9 ObA 12/16d
§ 27 Z 1 AngG
Ein als Prokurist tätiger AN, der in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils eine jährliche Prämie erhalten hatte, wurde deswegen entlassen, weil er die Prämie auch im Jahr 2012 verlangt hatte. Der Prokurist bekämpfte daraufhin die Entlassung als unzulässige Motiventlassung. Das Unternehmen machte hingegen geltend, dass die Entlassung wegen zahlreicher Fehlverhalten berechtigt sei. Darüber hinaus stützte es die Entlassung auf eine aufgrund einer Zeugenaussage im Verfahren zwischenzeitlich hervorgekommene Äußerung des Prokuristen gegenüber einem ehemaligen Arbeitskollegen, das AG-Unternehmen werde in der Kombination mit der Geschäftsführerin "an die Wand gefahren". Der ehemalige Kollege war zu dieser Zeit bei einem wichtigen Kunden des AG beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der AN ansonsten mit Außenstehenden schlecht oder abwertend über die Geschäftsführerin oder deren fachliche Kompetenz gesprochen hat.