OGH 25.5.2016, 9 ObA 15/16w
§ 23 Abs 6 AngG
Der Kl begehrt als gesetzlicher Erbe seines Vaters gem § 23 Abs 6 AngG iVm § 2 Abs 1 Satz 2 Arbeiter-AbfertigungsG eine Abfertigung von der Bekl, bei der der Vater bis zu seinem Tod als Sägearbeiter beschäftigt war. Nach diesen Bestimmungen gebührt dem gesetzlichen Erben, zu dessen Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung in Höhe des halben gesetzlichen Abfertigungsanspruchs, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des AN aufgelöst wird. Maßgeblich ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes; keinen Anspruch haben daher zB Kinder, die beim Ableben ihres Vaters selbsterhaltungsfähig sind.