OGH 21.4.2016, 9 ObA 29/16d
§ 863 ABGB
Die AG, eine Bezirksstelle des Roten Kreuzes, verwies in zwei Punkten des von ihr ausgegebenen Dienstzettels bzw Dienstvertrages auf ein "Arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen", das zwischen dem Landesverband des Roten Kreuzes und dem ÖGB abgeschlossen worden war. Dieses sogenannte arbeits- und lohnrechtliche Übereinkommen verweist, soweit es keine eigenen Regelungen enthält, auf die Bestimmungen des VBG 1948 (somit sind auch die Kündigungsbestimmungen des VBG anzuwenden).