OGH 22.2.2016, 10 ObS 118/15y
§§ 1 Abs 1 Z 1, 4 SchwerarbeitsVO
Strittig war die Frage, ob ein vor Mitternacht beginnender Nachtdienst einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester, der nach Mitternacht endet, als ein Arbeitstag oder als zwei Arbeitstage iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsVO zu werten ist. Die Kl vertrat die Auffassung, dass sich ein vor Mitternacht beginnender Nachtdienst, der nach Mitternacht endet, auf zwei Kalender- bzw Versicherungstage verteile und ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn an mindestens 15 Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) Schwerarbeit geleistet würde. So habe sie im Februar 2006 neun Tagdienste und weiters fünf Nachtdienste geleistet, die durch die Verteilung auf jeweils Kalender- bzw Versicherungstage zehn weitere Versicherungstage ergäben, insgesamt daher 19 Versicherungstage. Im Juni 2006 ergäben sich nach dieser Berechnung (auf Basis von zwölf Tagund zwei Nachtdiensten) 16 Versicherungstage.