OGH 22.2.2016, 10 ObS 151/15a
§ 175 ASVG
Außerhalb der Arbeitszeit stattfindende Ausbildungsmaßnahmen, bei denen die Teilnahme den AN freigestellt ist, unterliegen dann dem Schutz der gesetzlichen UV, wenn eine Organisation durch den AG wie bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt. Soweit dabei eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Rahmenprogramm besteht, ist auch dieses versichert, nicht aber dann, wenn sich der AN bloß aus Höflichkeitsgründen zur Teilnahme bereiterklärt hat.