OGH 19.1.2016, 10 ObS 123/15h
§ 122 Abs 3 ASVG
Die Kl war zunächst als freie DN beschäftigt und reduzierte nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft ihre Arbeitszeit so, dass in der Folge eine geringfügige Beschäftigung vorlag, die vom AG mit einer Änderungsmeldung an die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) gemeldet wurde. Vom Amtsarzt wurde ein individuelles Beschäftigungsverbot verhängt.