OGH 26.2.2016, 8 ObA 1/16d
§ 8d Abs 2, § 8f Abs 1 VKG
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 8f VKG ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, es kann aber auch schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Wird vom DN kein gerichtliches Durchsetzungsverfahren nach § 8d VKG eingeleitet, so endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.