OGH 25.2.2016, 9 ObA 9/16p
§ 11 AVRAG
Über Vorschlag einer AN wurde eine Bildungskarenz für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2013 und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 2.9.2013 vereinbart. Eine fixe Weiterbeschäftigung zur Wiedereinstellung wurde der AN nicht zugesagt. Sie klagte in der Folge auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, weil sie meinte, dass diese Vereinbarung wegen Umgehung des Zwecks einer Bildungskarenz, den sie auch im Interesse des AG an einem ihm zu Gute kommenden Qualifikationszugewinn des AN sah, unwirksam sei.