OGH 27.1.2016, 9 ObA 74/15w
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Der Kl arbeitete in einem sensiblen und kostenintensiven Bereich der bekl AG, der hohe Qualitätsanforderungen stellte und konzentrierte, nach einem genauen Ablauf erfolgende Tätigkeiten, allerdings ohne Zeitdruck, erforderte. Obwohl die Bekl in zwei Mitarbeitergesprächen versuchte, den Kl zu genauerem Arbeiten zu veranlassen, unterliefen diesem zuletzt in drei Fällen innerhalb von acht Wochen Fehler, die in einem Fall zu einem sehr hohen Schaden für die Bekl geführt hatten. Bereits vor diesen Vorfällen erfüllte der Kl die Dokumentationsvorgaben der Bekl nicht zu deren Zufriedenheit, weshalb er auch nur eine geringere Prämie erhielt. Der Kl focht die daraufhin ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und behauptete, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten der Fehlergeneigtheit seiner Tätigkeit zuzuschreiben sei und eine Kündigung schon mangels vorangegangener Ermahnung nicht rechtfertige.