OGH 15.12.2015, 8 ObA 87/15z
§ 23 Abs 7 AngG
Die kl AN beendete ihr Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung und begründete diese zunächst mit fehlenden Führungsqualitäten der Geschäftsleitung; erst während der Kündigungsfrist berief sie sich auf eine krankheitswertige psychische Belastungsreaktion, die durch Spannungen am Arbeitsplatz und Arbeitsüberlastung verursacht worden sei. Die kl AN sieht den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 1 zweiter Fall AngG verwirklicht und begehrt die Abfertigung nach § 23 Abs 1 AngG.