OGH 21.12.2015, 9 ObA 149/15z
§ 903 dritter Satz ABGB
Eine AN forderte ihren mit der Gehaltszahlung in Verzug befindlichen AG schriftlich auf, ihr die offenen Beträge bis zum 9.11.2014, einem Sonntag, zukommen zu lassen und behielt sich ausdrücklich für den Fall, dass sie nicht bis zum genannten Termin über die aushaftenden Beträge verfügen könne, den vorzeitigen Austritt vor.