OGH 16.12.2014, 10 ObS 145/14t
§ 255 Abs 3 ASVG
Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch einer 55-jährigen Reinigungskraft auf Invaliditätspension. Auf Grund der starken physischen und psychischen Einschränkungen kann die Kl diese Tätigkeit nicht mehr verrichten; weiters ist die mögliche Arbeitszeit generell auf 30 Wochenstunden bei einem Sechs-Stunden Arbeitstag eingeschränkt. Sie kann öffentliche Verkehrsmittel benützen, bei einer Fahrzeit von über einer Stunde muss die Möglichkeit zum Aufsuchen einer Toilette bestehen. Seit Antragstellung ist ihr Wochenpendeln aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seit Februar 2014 ist ihr auch eine Übersiedlung nicht mehr möglich.