Anders als im deutschen Recht gibt es in Österreich mit § 2d AVRAG eine spezielle, detaillierte Regelung zur Frage des "Rückersatzes" von arbeitgeberseitig übernommenen Ausbildungskosten bei einer AN zuzurechnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während das Thema daher in Deutschland vor allem durch allgemeine Angemessenheitsprüfungen bewältigt wird, erfordert die Situation im österreichischen Arbeitsrecht einigen Aufwand bei der Interpretation der teilweise unklaren Spezialregelungen. In einigen Punkten ist das Gesetz, wie zu zeigen sein wird, mit Angemessenheitsprüfungen zu ergänzen. An anderen Stellen erweisen sich sehr detaillierte Passagen in § 2d AVRAG etwas überraschend als sinnvoll zur Erreichung des Zieles ausgewogener und transparenter Vereinbarungsinhalte.

