Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2024
XXV, 437 Seiten, kartoniert, € 119,90
Die vorliegende Publikation lässt sich in die mittlerweile doch beachtlich angewachsene Anzahl an Dissertationen im deutschsprachigen Raum einreihen, die das Phänomen der Plattformarbeit aus (arbeits-)rechtlicher Perspektive behandeln (dazu zuletzt Gruber-Risak, Rezension zu Söller, Plattformarbeit, DRdA 2025, 165). Diese Arbeit wurde an der Universität Bonn im WS 2023/24 angenommen und am 4.3.2024 verteidigt. Dieses konkrete Datum ist insofern von Interesse, als am 11.3.2024 die RL (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (idF kurz PlattformarbeitsRL) beschlossen wurde (dazu Gruber-Risak/Warter, Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit, DRdA 2024, 266). Die offizielle Veröffentlichung des Richtlinientextes erfolgte dann freilich erst im Oktober 2024 im ABl der EU. Diese Zeitleiste zeigt gut die Dynamik dieses Rechtsgebietes und stellt Dissertant:innen vor gar nicht so leicht zu bewältigende Herausforderungen im Hinblick auf das bewegliche Ziel ihrer Forschungen. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich insb die Frage, wie eine neue unionsrechtliche Rechtsgrundlage angemessen berücksichtigt wurde, nachdem das Thema mehrere Jahre vor allem aus nationaler Perspektive beforscht wurde. Der Verfasser der vorliegenden Arbeit hat den naheliegenden Weg gewählt und die PlattformarbeitsRL gegen Ende der Arbeit eingebaut. Die Auseinandersetzung findet sich so in seinem Endkapitel (§ 11) zum Regelungsbedarf und den Lösungsvorschlägen de lege ferenda. Das überzeugt freilich nur bedingt, als es sich bei einer RL ja nicht um einen Lösungsvorschlag handelt, sondern um eine rechtliche Regelung, die eigentlich im Hauptteil bei den konkreten Rechtsfragen zu behandeln wäre. Nachvollziehbar ist es dennoch, dass man nach der Defensio die Dissertation für die Publikation nicht noch einmal substanziell umschreiben möchte. Inhaltlich steht Knop der Plattformarbeits-RL dabei durchaus kritisch gegenüber (S 399): "Die meisten Regelungen begegnen jedoch – teilweise nicht unerheblichen – Bedenken. Die Vermutungsregelung als Herzstück der jeweiligen Entwürfe ist in keiner der vorgeschlagenen Fassungen wirklich brauchbar."

